Störungsdienst Wasser
04562-188 39
Störungsdienst Abwasser
04562-188 20
Überprüfung und Nachweis über die Dichtigkeit von Grundstücksentwässerungsanlagen
Zur Erfüllung der DIN-EN 1986 Teil 30 hat jeder Grundstückseigentümer bis zum 31.12.2025 den Nachweis zu erbringen, dass die auf seinem Grundstück befindlichen Abwasseranlagen die erforderliche Dichtigkeit besitzen, damit schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (Grundwasser) nicht zu befürchten sind.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Nachweispflicht bilden dabei der § 18b Wasserhaushaltsgesetz sowie § 34 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 3-5 der Abwassersatzung des Zweckverbandes Karkbrook.
Die nachfolgenden kurzen Ausführungen dienen zur allgemeinen Information der hiervon betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet, damit jeder dieser gesetzlichen Verpflichtung auch im geforderten Umfang nachkommen kann.
2014 Merkblatt Dichtigkeitsnachweis von […]
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